Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieser Abschnitt wurde zuletzt geändert am 01. September 2021.
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Absatz 1 BGB sowie für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Schornsteintechnik Neumarkt GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(3) Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform.
(4) Schornsteintechnik Neumarkt GmbH ist berechtigt, die AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Kraft, es sei denn, der Kunde widerspricht bei Änderungen zu seinen Ungunsten binnen sechs Wochen. Auf diese Folge wird der Kunde bei Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, der Menge, der Lieferfrist, der Liefermöglichkeiten und der Nebenleistungen – freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung.
(2) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Online-Shop stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar (invitatio ad offerendum). Der Kunde kann die Produkte der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und die Eingaben vor Absenden einer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem er die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzt. Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er eine rechtsverbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.
(3) Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.
(4) Sofern eine Bestellung – auch außerhalb des Online-Shops – als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann diese von Schornsteintechnik Neumarkt GmbH durch Versand einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Der Kunde bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden.
(5) Schornsteintechnik Neumarkt GmbH behält sich vor, zwingende, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vorzunehmen.
(6) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch. Schornsteintechnik Neumarkt GmbH speichert den Vertragstext und sendet dem Kunden die Bestelldaten per E-Mail zu.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Entwicklungen, Zeichnungen, behält sich Schornsteintechnik Neumarkt GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Schornsteintechnik Neumarkt GmbH erteilt dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Schornsteintechnik Neumarkt GmbH das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 (4) annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an Schornsteintechnik Neumarkt GmbH zurückzusenden.

§ 4 Lieferfristen und Verzug
(1) Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, sofern nicht gesondert vereinbart. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig.  
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat Schornsteintechnik Neumarkt GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Schornsteintechnik Neumarkt GmbH, die Lieferungen bzw. die Leistung und die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung, mindestens jedoch sieben Werktagen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Verzuges kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Diese muss jedoch mindestens 14 Werktage betragen.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH berechtigt, den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Preise eines Angebotes gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb Deutschlands frei Baustelle.
(2) Zahlungsziel ist zehn Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug.
(3) Die Preise der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
(5) Schornsteintechnik Neumarkt GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Kommt der Kunde mit den Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verbindlichkeiten in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
(7) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr geht bei Versendung auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
(2) Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

§ 7 Haftung für Sach- und Rechtsmängel
(1)  Schornsteintechnik Neumarkt GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Schornsteintechnik Neumarkt GmbH, beruhen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(2) Schornsteintechnik Neumarkt GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit ein von Schornsteintechnik Neumarkt GmbH zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, kann Schornsteintechnik Neumarkt GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand nachliefern (Nacherfüllung). Es ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von Schornsteintechnik Neumarkt GmbH ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder Schadensersatz rechtfertigen, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Vor Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Schornsteintechnik Neumarkt GmbH einzuholen.
(5) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung ausschließlich Schadensersatz, verbleibt der Vertragsgegenstand beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich – vorbehaltlich Abs. (1) und Abs. (2) – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) und dem Wert des dem Kunden verbleibenden mangelhaften Vertragsgegenstands.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – vorbehaltlich Ziff. Abs. (1) und Abs. (2) – beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
(8) Die Abs. (1) bis (7) beeinträchtigen nicht die Rechte des Kunden, wenn Schornsteintechnik Neumarkt GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
(9) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen beim beiderseitigen Handelsgeschäft voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen, weil die von Schornsteintechnik Neumarkt GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH.
(2) Der Kunde ist befugt, die seitens Schornsteintechnik Neumarkt GmbH gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern. Er tritt Schornsteintechnik Neumarkt GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Schornsteintechnik Neumarkt nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Schornsteintechnik Neumarkt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Schornsteintechnik Neumarkt GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist Schornsteintechnik Neumarkt GmbH zu deren Verwertung befugt und der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf die Eigentumsrechte der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH sofort zu widersprechen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Schornsteintechnik Neumarkt GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Schornsteintechnik Neumarkt GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Schornsteintechnik Neumarkt GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Schornsteintechnik Neumarkt GmbH.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der Schornsteintechnik Neumarkt GmbH ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Die Versicherungsansprüche tritt der Kunde hiermit an Schornsteintechnik Neumarkt GmbH ab. Schornsteintechnik Neumarkt GmbH nimmt diese Abtretung an.
(7) Der Kunde tritt Schornsteintechnik Neumarkt GmbH auch die Forderungen, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung ab. Schornsteintechnik Neumarkt GmbH nimmt diese Abtretung an.
(8) Schornsteintechnik Neumarkt GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt Schornsteintechnik Neumarkt GmbH.

§ 10 Datenschutz
Die Verwendung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt grundsätzlich ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses entsprechend der Bestimmungen der DSGVO.

§ 11 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dritten Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der hierzu ergangenen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland wird ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 92318 Neumarkt.



Stand Januar 2021


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